Geltungsanspruch
bedeutet, dass mit einer Aussage implizit immer auch die unausgesprochene Behauptung verknüpft ist, dass die Bedingungen für die Gültigkeit der betreffenden Aussage erfüllt sind. In der Theorie des kommunikativen Handelns von Habermas werden vier universale G.e namhaft gemacht, die jeder kommunikativ Handelnde im Vollzug einer beliebigen Sprechhandlung erheben (und ihre Einlösbarkeit unterstellen) muss, damit eine Verständigung gelingen kann: (1) Der Sprecher muss einen verständlichen Ausdruck wählen, damit Sprecher und Hörer einander verstehen können – G. der Verständlichkeit; (2) er muss die Absicht haben, eine wahre Aussage zu machen (d.i. einen wahren propositionalen Gehalt mitzuteilen), damit der Hörer das Wissen des Sprechers teilen kann – G. der Wahrheit; (3) er muss seine Intentionen wahrhaftig äußern wollen, damit der Hörer begründet davon ausgehen kann, dass er als Sprecher an ihn als Hörer tatsächlich eine Äußerung richten will und damit er ihm vertrauen kann – G. der Wahrhaftigkeit; (4) er muss sein Verhalten auf einen als legitim anerkannten normativen Kontext abstellen – G. der normativen Richtigkeit. – Der Handelnde muss diese G.e im Bedarfsfalle einlösen, indem er Gründe für ihre Geltung anführt. Der Sinn der Begründung richtet sich nach jeweiligen G.en: Die Begründung der Wahrheit deskriptiver Aussagen bedeutet den Nachweis der Existenz von empirischen Sachverhalten, die Begründung der normativen Richtigkeit erfordert den Nachweis der Akzeptabilität von Handlungen bzw. Handlungsnormen in Bezug auf die gemeinsam anerkannten Normen. Die Wahrhaftigkeit kann nicht begründet werden, sie kann sich nur in der Konsistenz zwischen Aussage und weiterem Verhalten des Sprechers zeigen. Der Anspruch der Verständlichkeit wird durch den Nachweis, dass die sprachlichen Ausdrücke regelgerecht erzeugt worden sind, eingelöst.
PP
LIT:
- J. Habermas: Theorie des kommunikativen Handelns. Frankfurt 1981. S. 25 ff.