Kausalgesetz
Allgemein bezeichnet K. ein Gesetz, das einen Zusammenhang von Ursache und Wirkung behauptet. Das K. wird gelegentlich spezieller gefasst: Gleiche Ursachen haben gleiche Wirkung. Damit formuliert es eine Regelmäßigkeit in der Abfolge von Ereignissen. Auf diesem Hintergrund wird durch ein K. ein generelles Kausalurteil gebildet, z.B. ein physikalisches Gesetz. In der Neuzeit wird die primär ontologische Betrachtungsweise der Kausalität abgelöst durch eine epistemologische Fragerichtung. Das K. als Beschreibung der Ursache-Wirkung-Relationen zwischen Substanzen und deren Akzidentien wird ersetzt durch den Aufweis einer funktionalen Abhängigkeit. Für den Empirismus, etwa bei Hume, gründet das K. in der Erfahrung. Damit wird das K. auf einen wirkursächlichen Zusammenhang restringiert (keine Finalität oder Teleologie). Die Kenntnis des K. entspringt aus der Erfahrung. Deshalb kann seine Gültigkeit nicht theoretisch erwiesen werden, sondern nur durch Gewohnheit instinktmäßig anerkannt werden. Die Gültigkeit des K. ist daher subjektiv begründet, was für die kritische Philosophie Kants große Bedeutung erlangt. Für Kant entspringt nämlich der Begriff der Kausalität a priori aus dem Verstand, hat aber Gültigkeit nur für die Erfahrung. K.e haben deshalb nach Kant allgemeine objektive Gültigkeit, obwohl sie ihre Gültigkeit einem spontanen, jedoch notwendigem subjektiven Akt verdanken. In den neueren Naturwissenschaften werden Naturgesetze nur noch gelegentlich als klassisches K. formuliert. An dessen Stelle treten probabilistische, statistische oder wahrscheinlichkeitstheoretische Erklärungen von Zuständen und deren funktionale Abhängigkeiten in geschlossenen Systemen.
CHA
LIT:
- W. Stegmller: Wissenschaftliche Erklrung und Begrndung. Berlin/Heidelberg/New York 21974. S. 452466.