Rechtsgut,Rechtsgüterschutz
Nach der Rechtsgutslehre sollen Ge- und Verbote aller Rechtsbereiche (Grundrechte, Deliktsrecht, vor allem Strafrecht) Güter vor negativen Einwirkungen schützen. R. ist dabei die Möglichkeit der Realisation des Interesses, das der Einzelne und/oder die Allgemeinheit in Bezug auf körperliche und andere Gegenstände, vorhandene oder zu schaffende Zustände oder Entwicklungen hat. Die Identifizierung von Rechtsgütern dient der Systematisierung und Auslegung von Ge- und Verboten und im Strafrecht dem Ausdruck der Strafwürdigkeit eines Verhaltens abstrakt-generell als Rechtsgutsverletzung. Der Versuch, mit dem Rechtsgutsdogma eine materielle Definition von Straftaten zu erreichen, führte zwar tatsächlich zur Entkriminalisierung von Verstößen gegen staatliche Anordnungen und von bloßen Moralwidrigkeiten wie Sodomie, hat aber als kritisches Konzept nur begrenztes Potential. Denn selbst wenn der Rechtsgutsbegriff nicht auf den jeder Norm beigegebenen Zweck angewendet wird, kann der Rechtsgutsgedanke weder begründen, warum bestimmte Sachverhalte des strafrechtlichen Schutzes bedürfen, noch warum das Strafrecht immer auf Güter bezogen sein muss.
ATA
LIT:
- K. Amelung: Rechtsgterschutz und Schutz der Gesellschaft. Frankfurt 1972.