Strafe
im juristischen Kontext Maßnahmen von Seiten einer Rechtsgemeinschaft, mit denen sie auf ein begangenes Unrecht reagiert. Dem Schuldigen wird entweder ein physisches Übel zugeführt (poena sensus), ein Gut vorenthalten (poena damni) oder seine elementaren Rechte, wie das auf Freiheit, eingeschränkt. – Sahen die in der Aufklärungszeit entstandenen Strafgesetzbücher den Zweck der St. noch fast ausschließlich in der Vergeltung, so liegt ihr Zweck für die moderne Notwehrtheorie im Schutz der Gesellschaft vor ihren Feinden. Durch ihre abschreckende Funktion sollen Verbrechen verhütet werden (Abschreckungstheorie) und die Schuldigen wenn möglich resozialisiert werden (Besserungstheorie). Nach diesen Theorien wird die St. nicht deswegen erhoben, weil ein Verbrechen begangen wurde (quia peccatum est), sondern um zukünftige zu verhindern (ne peccatur), eine Strafauffassung, die schon von Plato im Dialog Protagoras vertreten wurde.
EE
LIT:
- M. Foucault: Surveiller et Punir (dt. berwachen und Strafen. Die Geburt des Gefngnisses. Frankfurt 1976)
- W. Grasnick: ber Schuld, Strafe und Sprache. Tbingen 1987
- M. Khler: Der Begriff der Strafe. Heidelberg 1986
- K. Volk: Der Begriff der Strafe in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: Zs. fr die gesamte Strafrechtswissenschaft 83 (1971).