Widerstandsrecht
stellt ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt dar. Mittels W. sollen im konkreten wie strukturellen Fall Fehlfunktionen der Staatsgewalt kompensiert bzw. die herkömmliche Rechtsgrundlage wiederhergestellt werden. Die Anwendungsmöglichkeiten des W. zeichnen sich durch passive, aktive, gewaltlose wie gewaltsame Formen aus. – Klassischer Topos für die Begründung des W. ist seit der Antike die Tyrannenherrschaft. Als legitime Rechtshandlung ist der Tyrannenmord vor allem auf der Grundlage des christlichen Naturrechts seit dem MA. (Thomas v. Aquin) ein normatives Credo gegenüber Fehlbestimmungen des Rechtspositivismus. Nachdem das W. im Deutschen Bauernkrieg (1525) politisch relevant war (Th. Müntzer), ist es später theoretisch in der monarchomachischen Literatur u. a. bei J. Althusius ausformuliert worden. Allerdings sind die Konnotationen des W. bis zur Aufklärung nicht individualistisch, sondern korporativ fixiert. Insofern ergibt sich erst auf der Basis des modernen Naturrechts der universale zivilrechtliche Anspruch, wie er sich im 20. Jh. u. a. bei Gandhi, Martin L. King und vertragstheoretisch bei J. Rawls findet.
PN
LIT:
- A. Kaufmann: Vom Ungehorsam gegen die Obrigkeit. Heidelberg 1991
- Thomas v. Aquin: ber die Herrschaft der Frsten. Stuttgart 1987.