Autokratie
(griech. autos: selbst; kratein: herrschen), im Staatsrecht die unumschränkte Machtkompetenz von Amtspersonen (analog zu lat. »Imperator«); weiterhin bezeichnet A. die Ausübung von Herrschaft ohne Mitwirkung, Zustimmung und Kontrolle der Beherrschten (Diktatur; absolute Monarchie); als Autokraten bezeichneten sich z.B. die byzantinischen Kaiser und die russischen Zaren. Rechtfertigungen autokratischer Regimes in der Neuzeit gehen häufig von einer z.B. in Hobbes’ Leviathan zu findenden Argumentation aus: nur ein machtvoller, unbeschränkter und einheitlicher Wille an der Spitze des Staates könne dessen Zerstörung durch den Egoismus von Individuen und Interessengruppen verhindern. – In der Ethik bezeichnet A. auch die Freiheit der praktischen Vernunft bzw. die Herrschaft des Moralgesetzes, z.B. bei Kant in der »Tugendlehre« der Metaphysik der Sitten das Vermögen des Menschen, »über seine dem Gesetz widerspenstigen Neigungen Meister zu werden« (Akad.-Ausg., Bd. 6, S. 383). Kant verwendet den Begriff jedoch auch in der Staatsrechtslehre: A. erscheint als die einzig legitime Herrschaftsform, denn nur sie sichere das einmal in einem abstrakten staatsvertraglichen Akt inthronisierte Regime gegenüber dem Einfluss der Bürger und garantiere so die Unverletzlichkeit der höchsten, der gesetzgebenden Autorität. Auch gegenüber einem schlechten Regime ist daher, wie Kant ausdrücklich betont, Kritik und Widerstand grundsätzlich nicht nur illegal, sondern auch illegitim. Demgegenüber leiten demokratische Rechtsstaaten ihre Legitimität daraus ab, dass alle Herrschaftsämter gesetzlicher Kontrolle unterworfen sind und die Verfahren der Gesetzgebung selbst der Kontrolle durch Institutionen unterliegen, deren Repräsentationsanspruch in regelmäßigen Wahlen durch das Volk bestätigt wird.
WST