Notwehr
Die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderliche Verteidigung ist als N. gerechtfertigt (§ 32 StGB). Ratio der gesetzlichen Wertung ist nur sekundär der Schutz individueller Rechtsgüter, primär der des Rechts (dualistische Begründung der N.); zu dessen Wahrung erlaubt N. in extremis die Tötung des Angreifers bei der Verteidigung von Sachwerten. Gegen diese Konsequenz propagieren jüngere Ansätze – über einzelfallbezogene sozialethische Restringierungen der N. hinaus und systematisch wenig überzeugend – eine generelle Güterabwägung. Das Notwehrrecht ist in seinem Kernbereich naturrechtlich vorgeformt (Cicero, Pro Milone, 10; Th. v. Aquin, S.th. II–II, 64.7) und abweichender Positivierung nur eingeschränkt zugänglich. Als prominenteste Ausnahme zum staatlichen Gewaltmonopol ist es ideengeschichtlich eng mit dem Widerstandsrecht verknüpft.
FW
LIT:
- V. Erb: Notwehr als Menschenrecht. In: Neue Zeitschrift fr Staatsrecht (2005). S. 593602
- H. H. Lesch: Die Notwehr. In: Festschrift fr H. Dahs. Kln 2005. S. 81115
- E. Schmidhuser: Die Begrndung der Notwehr. In: Goldammers Archiv 1991. S. 97139
- H. Wagner: Individualistische oder berindividualistische Notwehrbegrndung. Berlin 1984.