Sachverhalt
Ein S. ist im Unterschied zu einem Ding ein abstrakter und in dem Sinn komplexer Gegenstand, dass er sprachlich nur mit einem Dass-Satz bzw. einem substantivierten Infinitiv bezeichnet werden kann. Genau dies meint der ma. Begriff des nur mit einem Satz Bezeichenbaren (tantum complexe significabile, bei Adam v. Wodeham, Gregor v. Rimini u. a. im 14. Jh.), welches nicht nur als Satzbedeutung, sondern auch als Gegenstand von Akten des Glaubens, Wissens und dgl. fungiert. Schon im 12. Jh. heißt es bei Abälard, dass Sätze keine Dinge bezeichnen, sondern »eine gewisse Weise des Sichverhaltens der Dinge (quidam rerum modus habendi se) ausdrücken« (Dialectica. Hg. de Rijk. Assen 1956. S. 160). Seit dem 19. Jh. ist der Begriff des S.s als des Gegenstands bzw. Inhalts von Urteilen im Unterschied zu Vorstellungen (Stumpf u. a.) sehr gebräuchlich. Nach Wittgenstein sind nicht Dinge, sondern Tatsachen, d.h. bestehende S.e als »Verbindung von Gegenständen (Sachen, Dingen)« die Grundbestandteile der Wirklichkeit (Tract., 1–2.011). Im Anschluss an Husserl wird heute manchmal der S. als Wahrmacher von der Proposition als Bedeutung des Urteils und als Wahrheitsträger unterschieden.
HB
LIT:
- B. Smith: Sachverhalt. In: HWPh. Bd. 8. Sp. 11021113
- E. Tegtmeier: Grundzge einer kategorialen Ontologie. Freiburg/Mnchen 1992.