Gewaltenteilung
kennzeichnet die Trennung der drei Herrschaftsfunktionen des Staates in Exekutive, Legislative und Judikative, verbunden mit der Zuweisung an jeweils voneinander unabhängige Staatsorgane. Die Intention hierbei zielt auf die strukturelle Verhinderung eines Machtmissbrauchs durch Amtsträger und dient somit einer Sicherung der bürgerlichen Freiheiten durch den Rechtsstaat. Theoreme dieses Verfassungsprinzips finden sich bereits bei Herodot, Platon, Aristoteles, Polybios und Cicero. In der Mischverfassungstheorie (status mixtus) werden Mechanismen der drei klassischen Herrschaftssysteme von Monarchie, Aristokratie und Demokratie miteinander verbunden. Als grundlegendes Strukturprinzip für moderne Verfassungstypen findet sich G. erstmals bei John Locke formuliert, durch Montesquieu im Sinne der heutigen Definition präzisiert. Im Kontext des amerikanischen Unabhängigkeitskriegs (1776–87) ist G. schließlich Verfassungswirklichkeit geworden und in der Déclaration des droits de l'homme et du citoyen (Art. 16) der Französischen Revolution (1789) mit grundgesetzlichem Charakter fixiert. G. ist seitdem ein substantielles Kriterium für jede demokratische Ordnung.
PN
LIT:
- D. Merten (Hg.): Gewaltentrennung im Rechtsstaat. Berlin 1989
- Charles de Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. Stuttgart 1994.