Handlungsfreiheit
In einem allgemeinen Verständnis bedeutet H. die Fähigkeit und das Vermögen zum bewussten und freiwilligen Tun; in gesellschaftlichpolitischer Hinsicht bedeutet H. die Möglichkeit und das Recht, ohne äußeren Zwang nach eigenem Wollen und eigener Überzeugung zu handeln. – Repräsentativ für eine Theorie der H. stehen Hobbes und Hume. Bei Hobbes ist Freiheit nur als Handlungsmöglichkeit in Abwesenheit äußerer Hindernisse zu verstehen (Leviathan Kap. 14). Hume argumentiert auf der Grundlage seiner Annahme, dass die Kausalität im psychischen und physischen Bereich auf den gleichen Prinzipien beruht. Denn in beiden Fällen entspringt die Schlussfolgerung einer natürlichen Wirkung der Gewohnheit auf die Einbildungskraft. Nach wiederholter Beobachtung einer stetigen Verbindung entsteht in uns die Vorstellung einer zwangsläufigen Beziehung. Daraus zieht er sein entscheidendes Argument gegen die Annahme der Willensfreiheit, indem er einwendet, dass die Annahme der Freiheit als des Gegenteils von Notwendigkeit den festgestellten beständigen Zusammenhang zwischen einer Handlung und ihrem Motiv zerstören müsste und deshalb der Erfahrung widerspricht. Auch wenn unsere Taten in affektiven Beweggründen ihren Ursprung haben, bleibt dem Menschen die Freiheit der Spontaneität: Darunter versteht Hume die Möglichkeit, sich gegen äußere Gewalt zur Wehr setzen zu können.
PP
LIT:
- O. Hffe: Autonomie und Verallgemeinerung als Moralprinzipien. In: Transformation und Entwicklung. Hg. v. F. Oser, R. Fatke, O. Hffe. Frankfurt 1986, S. 56 ff
- D. Hume: Ein Traktat ber die menschliche Natur. Buch II, 3. Teil. Hamburg 1978. S. 133 ff.