Letztbegründung
der Geltungsanspruch letztbegründeter Erkenntnis besteht darin, dass, anders als beispielsweise in der Logik und Mathematik, der letztbegründete Satz p von keinen weiteren unbewiesenen Axiomen bzw. Prämissen abhängen soll. Dabei wird der Beweis für eine letztbegründete Erkenntnis negativ geführt: Beispielsweise setzt die Behauptung, dass es keine Wahrheit gibt, bereits voraus, was negiert wird, nämlich die Wahrheit des negierten Satzes, so dass dessen Behauptung widersprüchlich ist. Das Problem des infiniten Begründungsregresses wird in der L. durch das indirekte Vorgehen der Selbstaufhebung vermieden und denknotwendige Voraussetzungen reflexiv eingeholt. Dem naheliegenden Einwand, dass der apagogische Beweis eines letztbegründeten Satzes einen unzulässigen Zirkelschluss beinhaltet, wird u. a. entgegnet, dass es sich bei der Zirkelstruktur einer letztbegründeten Erkenntnis gerade nicht um eine gewöhnliche Petitio principii handelt. Ist Letztere dadurch charakterisiert, dass der Beweis eines Satzes p nur aufgrund eines unbewiesenen Rückgriffs auf p auf der objektiv-propositionalen Ebene zustande kommt, ist das hier in Frage kommende Voraussetzungsverhältnis performativer Art. Im indirekten Beweis einer L. wird dabei auf notwendig präsupponierte Geltungsansprüche von Behauptungssätzen Bezug genommen.
CT
LIT:
- V. Hsle: Die Krise der Gegenwart und die Verantwortung der Philosophie. Transzendentalpragmatik, Letztbegrndung, Ethik. Mnchen 21994
- W. Kuhlmann: Reflexive Letztbegrndung. Untersuchungen zur Transzendentalpragmatik. Mnchen 1985.