Gemeinwesen
(lat. res publica), als Leben in der Gemeinde organisierter Gesellschaftsverband. Schon Wolff trennt den vertraglich konstruierten Bereich des Staates von der bürgerlichen Lebensform des G.s. Der Republik als Bezeichnung für den verfassungsmäßigen Freistaat wird von Kant das G. als Zustand der bürgerlichen Gesellschaft beigeordnet. In der Folgezeit tritt der Begriff des G.s zunehmend hinter den der Gemeinschaft zurück. Heute umfasst er, losgelöst von den staatsrechtlichen Definitionen, die Gesamtheit der Teilbereiche Staat, Gesellschaft und Wirtschaft, deren Zusammenwirken wesentlich das Politische ausmacht.
JP
LIT:
- C. Bhret (Hg.): Innenpolitik und politische Theorie. Opladen 1979
- I. Kant: ber den Gemeinspruch
- Akad.-Ausg. Bd. 8
- Chr. Wolff: Grundstze des Natur- und Vlkerrechts. 1754.