Ausnahme
(auch Ausnahmefall). In Bezug auf eine Regelhaftigkeit von Ereignissen kann ein Einzelfall dann eine A. darstellen, wenn aufgrund besonderer Umstände z.B. zusätzlicher äußerer Einflüsse die sonst üblicherweise zu erwartenden Folgen nicht eingetreten sind. In Bezug auf eine Handlungsregel (in der Situation S immer nach einem bestimmten Prinzip zu handeln) kann als A. geltend gemacht werden, dass ich entweder aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage bin, so zu handeln oder dass in Bezug auf eine konkrete Situation noch zusätzliche Faktoren in Rechnung zu stellen sind. z.B. könnte ich meiner Handlungsregel, das Leben anderer Personen, die ohne eigenes Verschulden in eine lebensbedrohliche Situation geraten sind, zu retten, dann nicht nachkommen, wenn es meine Fähigkeiten übersteigen würde oder ich bei einem Rettungsversuch offensichtlich mein eigenes Leben gefährden würde. Ebensogut könnte ich von meiner Handlungsregel, niemals zu lügen, dann eine A. machen, wenn ich durch eine Lüge das Leben unschuldig Verfolgter retten kann.
PP
Als juristischer Terminus bezeichnet eine A. einen Rechtssatz, der unter Berücksichtigung von besonderen zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen von der gewöhnlich eintretenden Rechtsfolge dispensiert oder die allgemeine durch eine besondere Rechtsfolge ersetzt. Indem dadurch, dass ein Rechtssatz als A. bezeichnet wird, eine Aussage gegenteiligen Inhalts als Regel anerkannt wird, »bestätigt die A. die Regel«. Bezogen auf den Staat, bezeichnet ein Ausnahmezustand diejenige Lage, in welcher ein Staat einer Gefährdung – sei es von außen durch einen feindlichen Angriff, sei es von innen durch verfassungsfeindliche Kräfte oder durch Naturkatastrophen – mit den normalen verfassungsgemäßen Mitteln nicht Herr werden kann. In dieser besonderen Situation sind auch besondere Mittel ausnahmsweise zugelassen, z.B. die Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips zugunsten der Exekutive (Notverordnungsrecht) oder die Übertragung von Machtbefugnissen an das Militär. Ausschließlicher Zweck dieser A. ist die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung. Aufgrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung, in der das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten eine faktische Funktionsunfähigkeit des Reichtages zumindest mitverursachte, sieht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von einer Regelung des Ausnahmezustandes ab.
JHI