Vergeltung
eine Gerechtigkeit herstellende Reaktion auf menschliches Verhalten: Jedem soll das widerfahren, was seine Taten wert sind. V. wird meist als Strafe im Sinne der Verletzung einer Verletzung verstanden, durch die das Verbrechen aufgehoben wird (Hegel). Nach der Theorie der V. als Straftheorie darf kein Strafzweck die Bestraften zum Mittel übergeordneter Zwecke machen (Kant). V. begründet Strafen aber nur dort abschließend, wo strafende Instanzen wie bspw. Gott umfassend zur Herstellung von Gerechtigkeit berufen sind; besonders für staatliche Strafen müssen andere Begründungen angegeben werden. Der Gedanke der V. behält dabei Bedeutung als Maßstab für das gerechte Maß der Strafe, wodurch die Bestraften nicht nur zum Mittel für Strafzwecke werden. V. gilt dabei nicht im Sinne des alttestamentarischen ius talionis, wonach Gleiches mit Gleichem zu vergelten ist. Vielmehr muss die Strafe der Verletzung dem Werte nach angemessen sein, wobei die Veränderlichkeit der Bewertung je nach Zeit und Gesellschaft anerkannt wird.
ATA
LIT:
- I. Kant: Metaphysik der Sitten (Akad.- Ausg. Bd. VI), Rechtslehre, Allg. Anm. E
- G. W. F. Hegel: Rechtsphilosophie 97 ff
- J.-C. Wolf: Verhtung oder Vergeltung?. Freiburg 1992.